§ 48 EU-JZG Aufschub der Vollstreckung

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist aufzuschieben, wenn der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel bereits im Zuge eines im Inland anhängigen Verfahrens beschlagnahmt oder sichergestellt worden ist.

(2) Wird die Beschlagnahme oder Sicherstellung im inländischen Verfahren aufgehoben, so ist unverzüglich über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zu entscheiden.

(3) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung kann aufgeschoben werden, solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47 EU-JZG
§ 49 EU-JZG