§ 4 EU-InfoG Formelle Angaben

EU-InfoG - EU-Informationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

Bezeichnung des Dokuments,

2.

Materiencode,

3.

Titel,

4.

Autor/in,

5.

Adressat/in,

6.

Übermittler/in,

7.

Sprache,

8.

Datum des Dokuments,

9.

Status des Dokuments,

10.

Dokumentart,

11.

Klassifikation.

(2) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Z 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß § 9 die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:

1.

übermittelndes Organ,

2.

Dokumentennummer jenes Dokuments, auf das sich das übermittelte Dokument bezieht, wie Tagesordnung oder in der Sitzung behandelte Vorlage.

(3) Vom/von der zuständigen Bundesminister/in können ferner folgende Informationen angegeben werden:

1.

Zuständigkeit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

2.

Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,

3.

Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union und

4.

Stand der Verhandlungen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 EU-InfoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 EU-InfoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 EU-InfoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 EU-InfoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 EU-InfoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 EU-InfoG
§ 5 EU-InfoG