§ 10 EU-InfoG EU-Datenbank

EU-InfoG - EU-Informationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

(1) Die Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.

(2) Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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