§ 9 EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit - JUSLINE Österreich
§ 9 EU-FinStrZG Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2025
(1)Absatz einsSoweit sich aus den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das FinStrG anzuwenden.
(2)Absatz 2Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.
(3)Absatz 3Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit vom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sonst dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.
(Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch Art. 37 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)(Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
(5)Absatz 5Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 EU-FinStrZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 EU-FinStrZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 EU-FinStrZG