§ 13 EU-FinStrZG Ersatzfreiheitsstrafe

EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Hat der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugelassen, so ist dies als Grundlage für deren Vollzug in dem gemäß § 11 zu erlassenden Bescheid unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit festzustellen.

(2) Hat eine Feststellung nach Abs. 1 zu erfolgen und ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein in der Bescheinigung angegebenes Höchstmaß nicht überschreiten. Im Übrigen ist § 20 FinStrG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Wurde in der zu vollstreckenden Entscheidung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist deren Dauer auf sechs Wochen herabzusetzen.

(3) § 179 FinStrG ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 EU-FinStrZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 EU-FinStrZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 EU-FinStrZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 EU-FinStrZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 EU-FinStrZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-FinStrZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 EU-FinStrZG
§ 14 EU-FinStrZG