§ 9e ETG 1992 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 9a, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit diesem Bundesgesetz beeinträchtigt werden kann.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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