Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller vorzugsweise mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung dürfen nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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