Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2021
Ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.
In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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