§ 3 ErlWS-VO 2004 (Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten) - JUSLINE Österreich
§ 3 ErlWS-VO 2004
ErlWS-VO 2004 - Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen wurden, ist diese Verordnung nur anzuwenden, für
1.Ziffer einsdie Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Leistungen aus einer Gegenleistungsrente zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören,
2.Ziffer 2die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Zahlungen für Gegenleistungsrenten als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind,
3.Ziffer 3die Ermittlung des Rentenbarwertes zum Zwecke der Ermittlung von Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, mit dem außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden,
und überdies kein Antrag gemäß § 124b Z 80 lit. b oder § 124b Z 82 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 auf anderwertige Barwertberechnung gestellt wurde.und überdies kein Antrag gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 80, Litera b, oder Paragraph 124 b, Ziffer 82, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 auf anderwertige Barwertberechnung gestellt wurde.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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