§ 2 ErlWS-VO 2004 (Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten) - JUSLINE Österreich
§ 2 ErlWS-VO 2004
ErlWS-VO 2004 - Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß § 1 verschieben sich wie folgt: Die Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß Paragraph eins, verschieben sich wie folgt:
1.Ziffer einsFür Männer
a)Litera ades Jahrganges 1921 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich,
b)Litera bdes Jahrganges 1922 bis einschließlich des Jahrganges 1943 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,
c)Litera cdes Jahrganges 1958 bis einschließlich des Jahrganges 1973 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,
d)Litera ddes Jahrganges 1974 bis einschließlich des Jahrganges 1989 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,
e)Litera edes Jahrganges 1990 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.
2.Ziffer 2Für Frauen
a)Litera ades Jahrganges 1931 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich,
b)Litera bdes Jahrganges 1932 und bis einschließlich des Jahrganges 1944 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,
c)Litera cdes Jahrganges 1956 und bis einschließlich des Jahrganges 1967 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,
d)Litera ddes Jahrganges 1968 und bis einschließlich des Jahrganges 1980 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,
e)Litera edes Jahrganges 1981 und bis einschließlich des Jahrganges 1993 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich,
f)Litera fdes Jahrganges 1994 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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