Art. 32 § 5 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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