§ 274f EO Verkaufsverwahrung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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