Art. 22 EMRK Artikel 22 – Wahl der Richter

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)

In Kraft seit 01.06.2010 bis 31.12.9999
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