§ 57a EisbG Fahrwegkapazitätsberechtigte

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Anspruch auf diskriminierungsfreie Zuweisung von Fahrwegkapazität haben:

1.

Zugangsberechtigte;

2.

internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen, andere natürliche und juristische Personen, wie beispielsweise Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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