§ 22c EisbG Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.

In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
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