§ 124 EisbG Triebfahrzeugführer

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Ein Triebfahrzeugführer im Sinne dieses Gesetzesteiles ist, wer Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

In Kraft seit 23.04.2010 bis 31.12.9999
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