Art. 32 § 9 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
§ 9.Paragraph 9,

§ 45 Ehegesetz ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden. Paragraph 45, Ehegesetz ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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