Art. 27 EGEO

EGEO - Exekutionsordnung - Einführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wo schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Exekutionsordnung in Geltung gestandene Rechtsvorschriften die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung oder einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklären, sind in bezug auf die vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und das Verfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung über Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (§§ 370 bis 377) und über einstweilige Verfügungen (§§ 378 bis 402) anzuwenden. Insofern die Zuständigkeit in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt ist, sind die fraglichen Exekutions- oder Sicherungsmaßregeln bei dem nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu deren Bewilligung berufenen Gericht anzusuchen.

(2) (Entfällt.)

In Kraft seit 18.01.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 27 EGEO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 27 EGEO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu Art. 27 EGEO


Entscheidungen zu § artikel27 EGEO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 27 EGEO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 27 EGEO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EGEO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 26 EGEO
Art. 28 EGEO