§ 2 EDuAZG

EDuAZG - Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Das EDZ ist

1.

Exekutivbeamten oder Wachebeamten,

2.

sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden

3.

Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten

des Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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