Art. 157 EAG-Vertrag Artikel 157

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, haben Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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