§ 6 E-Gov-BerAbgrV Zugriff der Stammzahlenregisterbehörde

E-Gov-BerAbgrV - E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Stammzahlenregisterbehörde hat zum Zweck der Generierung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG Zugriff auf die im Datenverarbeitungsregister in den Datenanwendungen registrierten Bereichskennungen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat zum Zweck der Generierung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG Zugriff auf die im Datenverarbeitungsregister in den Datenanwendungen registrierten Bereichskennungen.

In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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