Gesamte Rechtsvorschrift E-Gov-BerAbgrV

E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung

E-Gov-BerAbgrV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 E-Gov-BerAbgrV Zuordnung von Datenanwendungen


Jede Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 DSG 2000) ist einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG zuzuordnen, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen. Für die Zuordnung ist der Zweck der Datenanwendung maßgebend, den der Auftraggeber mit der Datenanwendung verfolgt. Jede Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, Absatz 2, DSG 2000) ist einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, E-GovG zuzuordnen, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen. Für die Zuordnung ist der Zweck der Datenanwendung maßgebend, den der Auftraggeber mit der Datenanwendung verfolgt.

§ 2 E-Gov-BerAbgrV Festlegung der Zuordnung


  1. (1)Absatz eins,Die Zuordnung einer Datenanwendung zu einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG ist bei der Registrierung dieser Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister im Verfahren gemäß §§ 16 bis 22 DSG 2000 festzulegen. Für Standard- und Musteranwendungen ist die Zuordnung in der Standard- und Musterverordnung auszuweisen.Die Zuordnung einer Datenanwendung zu einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, E-GovG ist bei der Registrierung dieser Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister im Verfahren gemäß Paragraphen 16 bis 22 DSG 2000 festzulegen. Für Standard- und Musteranwendungen ist die Zuordnung in der Standard- und Musterverordnung auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zuordnung ist dadurch ersichtlich zu machen, dass bei der Datenart „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ die Bezeichnung jenes Tätigkeitsbereichs samt der Bereichskennung angegeben wird, dem die Datenanwendung zugeordnet wurde.

§ 3 E-Gov-BerAbgrV Tätigkeitsbereiche


  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuordnung von Datenanwendungen zu staatlichen Tätigkeitsbereichen werden die aus der Anlage ersichtlichen Tätigkeitsbereiche unterschieden und für die Bildung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit den aus der Anlage ersichtlichen Bereichskennungen verbunden.
  2. (2)Absatz 2,Die in Teil 2 der Anlage zu Abs. 1 bezeichneten Tätigkeitsbereiche sind zu verwenden, wenn bei einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereichsübergreifende Datenanwendungen, insbesondere zur Erbringung zentraler Dienste, eingerichtet sind.Die in Teil 2 der Anlage zu Absatz eins, bezeichneten Tätigkeitsbereiche sind zu verwenden, wenn bei einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereichsübergreifende Datenanwendungen, insbesondere zur Erbringung zentraler Dienste, eingerichtet sind.
  3. (3)Absatz 3,Wenn es das Verbot, miteinander unvereinbare Datenverwendungen im gleichen Tätigkeitsbereich zu führen, verlangt, sind einzelne Datenanwendungen oder Kategorien von Datenanwendungen in weiterer Untergliederung der in der Anlage zu Abs. 1 genannten Bereiche einem eigenen Tätigkeitsbereich zuzuordnen und somit mit einer eigenen bereichsspezifischen Personenkennzeichnung zu versehen. Die Führung einer Datenanwendung mit eigener bereichsspezifischer Personenkennung kann insbesondere infolge der Sensibilität des Inhalts oder des Zwecks der Datenanwendung erforderlich sein. Die Bezeichnung solcher Tätigkeitsbereiche und ihre Bereichskennung sind gemäß § 2 Abs. 2 ersichtlich zu machen.Wenn es das Verbot, miteinander unvereinbare Datenverwendungen im gleichen Tätigkeitsbereich zu führen, verlangt, sind einzelne Datenanwendungen oder Kategorien von Datenanwendungen in weiterer Untergliederung der in der Anlage zu Absatz eins, genannten Bereiche einem eigenen Tätigkeitsbereich zuzuordnen und somit mit einer eigenen bereichsspezifischen Personenkennzeichnung zu versehen. Die Führung einer Datenanwendung mit eigener bereichsspezifischer Personenkennung kann insbesondere infolge der Sensibilität des Inhalts oder des Zwecks der Datenanwendung erforderlich sein. Die Bezeichnung solcher Tätigkeitsbereiche und ihre Bereichskennung sind gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ersichtlich zu machen.

§ 4 E-Gov-BerAbgrV Aufgaben der Datenschutzbehörde


  1. (1)Absatz eins,Die Datenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter § 3 Abs. 3 fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der Anlage hiezu entspricht.Die Datenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter Paragraph 3, Absatz 3, fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 und der Anlage hiezu entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß § 3 Abs. 3 hat die Datenschutzbehörde im Verfahren nach den §§ 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 3, Absatz 3, hat die Datenschutzbehörde im Verfahren nach den Paragraphen 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.

§ 5 E-Gov-BerAbgrV Personenkennzeichen für Organwalter


Abweichend von den §§ 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der § 13 Abs. 1 letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden. Abweichend von den Paragraphen 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden.

§ 6 E-Gov-BerAbgrV Zugriff der Stammzahlenregisterbehörde


Die Stammzahlenregisterbehörde hat zum Zweck der Generierung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG Zugriff auf die im Datenverarbeitungsregister in den Datenanwendungen registrierten Bereichskennungen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat zum Zweck der Generierung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG Zugriff auf die im Datenverarbeitungsregister in den Datenanwendungen registrierten Bereichskennungen.

§ 7 E-Gov-BerAbgrV Inkrafttreten


Die Überschrift zu § 4 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 4, sowie Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 E-Gov-BerAbgrV TEIL 1


TätigkeitsbereichBereichskennungBeispiele

Arbeit

AR

Arbeitnehmerschutz,

Arbeitsmarktverwaltung

Amtliche Statistik

AS

 

Bildung und Forschung

BF

Schulen,

Universitäten,

Berufsschulen,

sonstige Bildungs- und Forschungseinrichtungen,

Stipendien,

Nostrifikation,

Bibliotheken und Archive

Bauen und Wohnen

BW

Bauverfahren,

Wohnraumsanierung,

Wohnungsvergabe,

Schlichtungsstellen nach MRG,

Wohnbauförderung,

Energiesparförderung,

Kanalanschluss,

Raumplanung, Grundverkehr, Wasserversorgung

EU und Auswärtige Angelegenheiten

EA

Konsularwesen,

Auslandsösterreicher

Ein- und Ausfuhr

EF

Ein- und Ausfuhrbewilligungen,

Zollwesen

Gesundheit

GH

Krankenpflege, Gesundheitswesen,

Gesundheitsausbildung,

Impfwesen,

Überwachung des Giftverkehrs,

Überwachung übertragbarer Krankheiten,

Überwachung und Bekämpfung von Drogenmissbrauch,

Bestattungswesen

Gesellschaft und Soziales

GS

Förderung einzelner gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise Volksgruppen, Frauen, Familien, Menschen mit Behinderungen,

Generationen, Konsumentenschutz,

Kinderbetreuungseinrichtungen,

Allgemeine Fürsorge,

soziale Notrufdienste, soziale Hilfe (soweit nicht gesundheitliche Betreuung),

Verwaltung gemeinnütziger Stiftungen

Restitution

GS-RE

Restitutionsangelegenheiten

Justiz/Zivilrechtswesen

JR

Zivilgerichtsbarkeit,

Exekutionswesen,

Angelegenheiten der Notare und Rechtsanwälte einschließlich der Verteidiger in Strafsachen,

Grundbuch,

Firmenbuch

Kultus

KL

Kirchen,

Religionsgemeinschaften

Kunst und Kultur

KU

Kunstförderung,

Denkmalpflege

Land- und Forstwirtschaft

LF

Agrarmarktförderungen,

Tierzucht und Tierhaltung,

Jagd und Fischerei

Landesverteidigung

LV

Wehrdienst,

Heeresgebühren,

Mobilmachung,

Zivildienst

Rundfunk und sonstige Medien sowie Telekommunikation

RT

Rundfunkgebühren,

Medienförderung,

Telekom-Regulator,

Aufsicht nach dem Signaturgesetz

Steuern und Abgaben

SA

Steuern, Gebühren (z. B. für kommunale Versorgungsleistungen)

Sport und Freizeit

SF

 

Sicherheit und Ordnung

SO

Sicherheitspolizei,

Waffenrecht,

Veranstaltungsrecht,

Fundwesen,

Katastrophenschutz,

Krisenmanagement,

Versammlungs- und Vereinsrecht

Vereinsregister

SO-VR

 

Strafregister

SR-RG

 

Sozialversicherung

SV

Arbeitslosenversicherung,

Krankenversicherung,

Unfallversicherung,

Pensionsversicherung

Umwelt

UW

Wasserrecht,

Abfallwirtschaft,

Luftreinhaltung,

Natur- und Landschaftsschutz

Verkehr und Technik

VT

Straßenpolizei,

Kraftfahrwesen,

Führerscheinwesen,

technische Dienste

Vermögensverwaltung

VV

Vermögensverwaltung des Auftraggebers,

Beschaffung, Vergabe,

Amtswirtschaft,

Fuhrpark

Wirtschaft

WT

Gewerbe,

Lehrlings- und Meisterprüfungsstellen,

Tourismus,

Industrie,

Energiewirtschaft

Personenidentität und Bürgerrechte

(zur Person)

ZP

Staatsbürgerschaft,

Personenstand,

Religionsaustritte,

Meldewesen,

Fremdenwesen,

Passwesen,

Wahlen

TEIL 2

Hinweis: Bei den folgenden Tätigkeitsbereichen handelt es sich um zusätzliche Tätigkeitsbereiche im Falle, dass Dienste bereichsübergreifend – im Hinblick auf Teil 1 der Anlage - erbracht werden.

TätigkeitsbereichBereichskennungBeispiele

Bereichsübergreifender Rechtsschutz

BR

Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts,

allgemeine Aufsichtstätigkeiten wie Gemeindeaufsicht,

Kontrolltätigkeiten wie Rechnungshof, Volksanwaltschaft

Zentrales Rechnungswesen

HR

zentrale Verrechnungsstellen für z. B. Gebühren und Verwaltungsabgaben,

aber auch für privatwirtschaftliche Leistungen an den Auftraggeber oder durch den Auftraggeber

Auftraggeberinterne allgemeine Kanzleiindizes

KI

bereichsübergreifende elektronische Aktenverwaltungssysteme

Öffentlichkeitsarbeit

OI

Bürgeranliegen,

Präsentation des Auftraggebers in den Medien,

Call center

Personalverwaltung

PV

 

Zentraler Rechtsdienst

RD

 

Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

VS

 

Zentrales Verwaltungsstrafregister

VS-RG

 

Zustellungen

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