§ 2 DWWPG Betreuungs- und Pflegepersonal

DWWPG - Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Grundlage des Angebotes an Betreuungs- und Pflegeleistungen bildet die Pflegegeldeinstufung der Bewohner.

(2) Im Rahmen der Betreuungs- und Pflegeleistungen sind jedenfalls zu berücksichtigen:

1.

somatische Bedürfnisse,

2.

psychosoziale Bedürfnisse,

3.

die Möglichkeit der Erhaltung von sozialen Kontakten,

4.

Leistungen, die nach ärztlicher Anordnung durchzuführen sind.

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
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