§ 11 DWWPG

DWWPG - Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Neben den Räumen für die Bewohner (Wohneinheiten) sowie Funktions- und Nebenräumen müssen in ausreichender Anzahl und Eignung zumindest folgende Räume vorhanden sein:

1.

Therapieraum,

2.

Raum für Rehabilitationsangebote,

3.

Sozialraum,

4.

Aufenthaltsraum,

5.

Raum für Dienstleistungen.

In Einrichtungen, die bereits am 29. Juni 2005 bestanden haben, können Therapien, Rehabilitationsangebote und Dienstleistungen auch in dafür geeigneten Wohneinheiten erfolgen.

(2) Eine geeignete Notrufanlage oder ein geeignetes Notfallsystem muss vorhanden sein.

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
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