§ 1 DVPV-BMF 2020

DVPV-BMF 2020 - Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMF 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (nachgeordnete Dienstbehörden) und gemäß § 2e Abs. 1a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (nachgeordnete Personalstellen) sind: Nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (nachgeordnete Dienstbehörden) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (nachgeordnete Personalstellen) sind:

  1. 1.Ziffer einsdas Finanzamt Österreich;
  2. 2.Ziffer 2das Zollamt Österreich;
  3. 3.Ziffer 3das Amt für Betrugsbekämpfung;
  4. 4.Ziffer 4das Finanzamt für Großbetriebe;
  5. 5.Ziffer 5der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge;
  6. 6.Ziffer 6die Zentralen Services;
  7. 7.Ziffer 7das Amt der Münze Österreich;
  8. 8.Ziffer 8das Österreichische Postsparkassenamt.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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