§ 2 DKBG Gegenstand des Gesetzes und Begriffsbestimmungen

DKBG - Dampfkesselbetriebsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.

(2) Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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