Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 2, haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
1.Ziffer einssachlicher Zusammenhang mit der Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten Krisensituation;
2.Ziffer 2materiell-rechtliche Grundlage für die vom empfangsberechtigten Organ beabsichtigte Auszahlung;
3.Ziffer 3ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Art V Z 4 Bundesfinanzgesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2020.ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 4, Bundesfinanzgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2020,.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche, über die in § 3 vorgesehenen Nachweise hinausgehende Informationen zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche, über die in Paragraph 3, vorgesehenen Nachweise hinausgehende Informationen zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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