§ 3 COVID-19-Fonds-V-2021 Auszahlungsverfahren

COVID-19-Fonds-V-2021 - COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Das Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel richtet sich nach dem Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind: Das Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel richtet sich nach dem Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:

  1. 1.Ziffer einsDer Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung ist vom empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organ ausdrücklich als COVID-19-MVÜ-Antrag zu bezeichnen und an den Bundesminister für Finanzen zu richten, zugleich ist der Antrag zu Informationszwecken an den Vizekanzler zu übermitteln.
  2. 2. Ziffer 2Dem COVID-19-MVÜ-Antrag sind jedenfalls anzuschließen:
    1. a.Litera aNachweis über die Übermittlung des COVID-19-MVÜ-Antrags an den Vizekanzler;
    2. b.Litera bdie für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben;die für die Berichtspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben;
    3. c.Litera cNachweise über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2;Nachweise über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
    4. d.Litera dnachvollziehbare Darlegung des Umfangs der beabsichtigten Auszahlung samt entsprechender Kalkulationsunterlagen.
  3. 3.Ziffer 3Der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Z 1 und Z 2 sowie anhand der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4.Der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Ziffer eins und Ziffer 2, sowie anhand der Auszahlungsvoraussetzungen des Paragraph 4,
  4. 4.Ziffer 4Der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
    1. a.Litera awird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
    2. b.Litera bwird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
  5. 5.Ziffer 5Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen das notwendige Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG entweder herstellen oder ablehnen kann. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen das notwendige Einvernehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-FondsG entweder herstellen oder ablehnen kann. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
  6. 6.Ziffer 6Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst der Bundesminister für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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