§ 8 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:

1.

die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,

2.

den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und

3.

die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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