Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2026
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 2 und 3 – Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wennDer Auftraggeber hat – unbeschadet der Absatz 2 und 3 – Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
1.Ziffer einsder Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (§§ 278b bis 278e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (§§ 302, 304 bis 310 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oderder Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraphen 278 b bis 278 e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraphen 302, 304 bis 310 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (Paragraph 252, StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
2.Ziffer 2ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
3.Ziffer 3sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben,
4.Ziffer 4gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,
5.Ziffer 5sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere eine Verletzung ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit im Rahmen eines früheren Auftrags begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
6.Ziffer 6sie nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen, um Risiken für die Sicherheit der Republik Österreich auszuschließen, und dies nachweislich, etwa durch geschützte Datenquellen, festgestellt wurde,
7.Ziffer 7sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben,
8.Ziffer 8sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben, oder
9.Ziffer 9der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.
(2)Absatz 2,An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 25 Abs. 1 Z 10 und 31 Abs. 1 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 25, Absatz eins, Ziffer 10 und 31 Absatz eins, vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(3)Absatz 3,Von einem Ausschluss von Unternehmern gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, wennVon einem Ausschluss von Unternehmern gemäß Absatz eins, kann Abstand genommen werden, wenn
1.Ziffer einsauf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder
2.Ziffer 2im Falle des Abs. 1 Z 7 nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht.im Falle des Absatz eins, Ziffer 7, nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht.
In Kraft seit 28.02.2026 bis 31.12.9999
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