§ 23d BUAG

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, die Angaben nach den §§ 22 Abs. 1 bis 3, 23b, 23c sowie Angaben über zu korrigierende Beschäftigungszeiten zu überprüfen und durch eigene Erhebungen abzuändern oder zu ergänzen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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