§ 23b BUAG Auskunftspflicht

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Arbeitgeber im Sinne § 8 Abs. 8 erster Satz haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen bekannt zu geben, auf welchen Baustellen welche Arbeitnehmer für welche Dauer beschäftigt sind.

(2) Bei gänzlicher oder teilweiser Weitergabe von Bauleistungen im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen hat der Auftraggeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, an welches Unternehmen welche Bauleistungen weitergegeben wurden. Die erteilten Auskünfte haben jedenfalls die vollständige Angabe zumindest der Unternehmensbezeichnung (Firma) und der Geschäftsanschrift des Auftragnehmers, gegebenenfalls auch die Angabe seiner Firmenbuchnummer und seines Sitzes sowie eine genaue Beschreibung der Art der weitergegebenen Arbeiten zu umfassen. Auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die erteilten Auskünfte durch Unterlagen, wie beispielsweise Auftragsschreiben und (Teil)Rechnungen zu belegen sowie die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten.

(3) Bei der Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 3 AÜG zur Verrichtung von Bauleistungen im Sinne des § 19 UStG 1994 hat der Beschäftiger der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen Auskünfte über die Identität der überlassenen Arbeitnehmer, der von diesen im Rahmen der Überlassung ausgeübten Tätigkeit und über den Überlasserbetrieb zu erteilen. Die erteilten Auskünfte haben jedenfalls die vollständige Angabe von Vor- und Zunamen, der Sozialversicherungsnummer und des Sozialversicherungsträgers des überlassenen Arbeitnehmers zu umfassen und die im Beschäftigerbetrieb ausgeübte Tätigkeit zu beschreiben. Auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die erteilten Auskünfte durch Unterlagen, wie beispielsweise Überlassungsverträge und (Teil)Rechnungen zu belegen sowie die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten.

(4) Arbeitgeber, gegen die ein rechtskräftiger Bescheid über das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. 113/2015, erlassen wurde, haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen Auskünfte über Name und Anschrift ihres Auftraggebers zu erteilen und die im Rahmen des Auftrags beschäftigten Arbeitnehmer durch Angabe des Namens, der Sozialversicherungsnummer und des Beschäftigungsausmaßes bekanntzugeben. Diese Angaben sind auf Verlangen durch Unterlagen, wie die schriftliche Auftragserteilung, zu belegen sowie die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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