§ 3 BSuL-V

BSuL-V - Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 3

Software, Gestaltung der Bildschirmarbeit

 

Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber Folgendes zu beachten:

a)

die Software muss

1.

der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein,

2.

benutzerfreundlich sein und

3.

gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können;

b)

die Systeme müssen

1.

den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten und

2.

die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist;

c)

ohne Wissen der Bediensteten darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden;

d)

die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 BSuL-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 BSuL-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 BSuL-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 BSuL-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 BSuL-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSuL-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 BSuL-V
§ 4 BSuL-V