Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß § 8a Abs. 2 registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß § 8a Abs. 3 durchgeführten Audits verzeichnet sind. Dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS-Anbieter an die Europäische Kommission zum Ende jedes Kalenderjahres. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, durchgeführten Audits verzeichnet sind. Dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS-Anbieter an die Europäische Kommission zum Ende jedes Kalenderjahres.
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