1. | Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft. | |||||||||
2. | Der Bund hat aus den für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln der Mineralölsteuer der Stadt Wien zu ersetzen: | |||||||||
a) | die Kosten der Planung und Errichtung einer Brücke über den Donaukanal in Verlängerung der Rembrandtstraße (Roßauerbrücke), zwischen den beiden Ästen der B 227 Donaukanal Straße, | |||||||||
b) | die Kosten der Planung und Errichtung der Straßen- und Brückenverbindung zwischen der B 221 Wiener Gürtel Straße am Liechtenwerderplatz und der B 227 Donaukanal Straße bei der Nordbergstraße/Friedensbrücke. | |||||||||
3. | Die Bestimmungen des § 20a Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden Fassung sind auch auf Enteignungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, wenn dem Bund zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20a Abs. 1 noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes zukommt. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen beginnen mit 1. April 1983. | |||||||||
4. | Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden Fassung, behalten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkungen auch dann, wenn sich der Straßentyp (§ 2 BStG 1971), auf die sie sich beziehen, durch dieses Bundesgesetz geändert hat. | |||||||||
5. | Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister | |||||||||
für Bauten und Technik, hinsichtlich Artikel I Z 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
0 Kommentare zu Art. 2 BStG 1971