Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Bis zum 31. Dezember 2030 soll auf Straßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 Ladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit Elektroantrieb im Durchschnitt alle 25 km errichtet werden, wobei der Maximalabstand zwischen den einzelnen Standorten 50 km nicht überschreiten soll.
(2)Absatz 2,Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Elektroantrieb soll bis zum 31. Dezember 2030 im Durchschnitt alle 40 km Ladeinfrastruktur errichtet werden. An jenen Abschnitten des Bundesstraßennetzes, die zum TEN-V-Kernnetz zählen, gilt dabei ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 60 km. Im übrigen Bundesstraßennetz gilt ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 100 km.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und 2 genannte Errichtung von Ladeinfrastruktur hat primär auf Flächen zu erfolgen, welche bereits Bestandteil der Bundesstraße sind.Die in Absatz eins und 2 genannte Errichtung von Ladeinfrastruktur hat primär auf Flächen zu erfolgen, welche bereits Bestandteil der Bundesstraße sind.
(4)Absatz 4,Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich räumlicher Vorgaben und Mindeststandards, technischer Kriterien und quantitativer Planungsvorgaben erlassen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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