Art. 1 § 7 BSpV

BSpV - Bergbau-Sprengverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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