§ 2 BS-V Arbeitsmittel

BS-V - Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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