§ 59a BRWO 1974 Einheitlicher Stimmzettel

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Auf die Erstellung des Stimmzettels ist § 21a mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind.

In Kraft seit 01.12.1990 bis 31.12.9999
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