§ 64k BRWO1974 Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

BRWO1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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