§ 63 BRWO1974 Ermittlung des Wahlergebnisses

BRWO1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach der Gruppenzugehörigkeit des Wählers zu trennen und die Wahlkuverts der zweiten Gruppe erst nach Abschluß der Stimmenermittlung der ersten Gruppe zu öffnen. Die §§ 27 und 28 sind auf jede der beiden Gruppen getrennt anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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