§ 2 BPNGV 2015

BPNGV 2015 - Bauproduktenotifizierungsgebührenverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Als technische Spezifikation gelten eine harmonisierte technische Spezifikation gemäß Artikel 2 Abs. 10 sowie eine Spezifikation der bereichsübergreifenden Notifizierung gemäß Anhang V Punkt 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S. 10, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S 41. Als technische Spezifikation gelten eine harmonisierte technische Spezifikation gemäß Artikel 2 Absatz 10, sowie eine Spezifikation der bereichsübergreifenden Notifizierung gemäß Anhang römisch fünf Punkt 3 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 88 vom 04.04.2011 Seite 5, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 103 vom 12.04.2013 Seite 10, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574 aus 2014,, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S 41.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BPNGV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BPNGV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 BPNGV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BPNGV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BPNGV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPNGV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 BPNGV 2015
§ 3 BPNGV 2015