Gesamte Rechtsvorschrift BPNGV 2015

Bauproduktenotifizierungsgebührenverordnung 2015

BPNGV 2015
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 BPNGV 2015


Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (Anhang V Punkt 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S. 10, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S 41, in der Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantragte technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro. Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (Anhang römisch fünf Punkt 2 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 88 vom 04.04.2011 Seite 5, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 103 vom 12.04.2013 Seite 10, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574 aus 2014,, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S 41, in der Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantragte technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro.

§ 2 BPNGV 2015


Als technische Spezifikation gelten eine harmonisierte technische Spezifikation gemäß Artikel 2 Abs. 10 sowie eine Spezifikation der bereichsübergreifenden Notifizierung gemäß Anhang V Punkt 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S. 10, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S 41. Als technische Spezifikation gelten eine harmonisierte technische Spezifikation gemäß Artikel 2 Absatz 10, sowie eine Spezifikation der bereichsübergreifenden Notifizierung gemäß Anhang römisch fünf Punkt 3 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 88 vom 04.04.2011 Seite 5, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 103 vom 12.04.2013 Seite 10, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574 aus 2014,, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S 41.

§ 3 BPNGV 2015


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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