§ 26 BoMaVO Bodenmarkierungen für das Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen

BoMaVO - Bodenmarkierungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in gelber Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie ist angepaßt an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechend der Abbildung b in Anlage 6 auszuführen, wobei die Strichbreite mindestens 10 cm zu betragen hat.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 BoMaVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 BoMaVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 BoMaVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 BoMaVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 BoMaVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 BoMaVO
§ 27 BoMaVO