Die Messergebnisse, die die Nachweise gemäß § 4 erbringen, sind im technischen Operat (§ 9 Abs. 2 VermG) abzuspeichern. Die Messergebnisse, die die Nachweise gemäß Paragraph 4, erbringen, sind im technischen Operat (Paragraph 9, Absatz 2, VermG) abzuspeichern.
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