Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer einsAndauernde und großräumige Bodenbewegungen (in weiterer Folge „Bodenbewegungen“) sind hangabwärts gerichtete, gleitende Bewegungen, deren Dauer nicht absehbar ist und die sich über ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens einem Hektar erstrecken und mehrere Grundstücke umfassen. Nicht zu den andauernden Bodenbewegungen zählen lokale, spontane Ereignisse wie beispielsweise Bergstürze, Steinschläge, Geländesenkungen und Erdbewegungen, die vollständig zum Stillstand kommen.
2.Ziffer 2Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen sind Gebiete, für die auf Grund von geologischen Gutachten, Gefahrenzonenplänen, Übermessungen des bestehenden Festpunktfeldes oder einer sonstigen Vermessung die Vermutung besteht, dass Bodenbewegungen auftreten.
3.Ziffer 3Verifikationsmessungen sind Messungen im Bereich von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen, um das Vorliegen von Bodenbewegungen feststellen und dokumentieren zu können.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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