Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz im Zusammenhang mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 13 des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, LGBl. Nr. 12/2021 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.Die in diesem Gesetz im Zusammenhang mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des Paragraph 13, des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.
(2)Absatz 2Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dient dazu, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, wie insbesondere Fotovoltaikanlagen, zu erleichtern. Die Entwürfe sind vom Magistrat auszuarbeiten. Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind Verordnungen. Ihre Festsetzung und Abänderung beschließt der Gemeinderat. Jede Beschlussfassung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(3)Absatz 3Beschleunigungsgebiete sind für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen in einem oder mehreren Plänen, die von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und Energieraumplänen verschieden sind, darzustellen.
(4)Absatz 4Für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes die Nutzung von einer bestimmten Art oder bestimmten Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Bei diesen Festlegungen sind
1.Ziffer einsvorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen;
2.Ziffer 2Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die nach dem Wiener Naturschutzgesetz zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten und mit den unter Z 3 genannten Instrumenten ermittelt wurden, nicht miteinzubeziehen, außer es handelt sich um künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur innerhalb dieser Gebiete.Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die nach dem Wiener Naturschutzgesetz zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten und mit den unter Ziffer 3, genannten Instrumenten ermittelt wurden, nicht miteinzubeziehen, außer es handelt sich um künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur innerhalb dieser Gebiete.
3.Ziffer 3alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze, zB Sensibilitätskarten für Wildtiere, zu nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären und die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten – sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7–50 („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“) als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.Jänner 2010, S. 7–25 („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Vögel und Gebiete – zu berücksichtigen.alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze, zB Sensibilitätskarten für Wildtiere, zu nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären und die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten – sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, Sitzung 7–50 („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“) als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.Jänner 2010, Sitzung 7–25 („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Vögel und Gebiete – zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5In den Plänen gemäß Abs. 3 sind Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, um bei der Errichtung von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Die Regeln sind auf die Besonderheiten der Beschleunigungsgebiete, die dort jeweils auszubauende Art oder Arten der Technologie und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten.In den Plänen gemäß Absatz 3, sind Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, um bei der Errichtung von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Die Regeln sind auf die Besonderheiten der Beschleunigungsgebiete, die dort jeweils auszubauende Art oder Arten der Technologie und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten.
(6)Absatz 6In einem Motivenbericht zu einem Plan gemäß Abs. 3 ist zu erläutern, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete gemäß Abs. 4 zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 festzulegen.In einem Motivenbericht zu einem Plan gemäß Absatz 3, ist zu erläutern, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete gemäß Absatz 4, zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Absatz 5, festzulegen.
(7)Absatz 7Die Pläne gemäß Abs. 3 werden vor der Antragstellung durch den Magistrat einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG („SUP-Richtlinie“) unterzogen und sofern sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben, der Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“). Für die Durchführung der Umweltprüfung gelten § 2 Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 3a sinngemäß.Die Pläne gemäß Absatz 3, werden vor der Antragstellung durch den Magistrat einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG („SUP-Richtlinie“) unterzogen und sofern sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben, der Prüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“). Für die Durchführung der Umweltprüfung gelten Paragraph 2, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz 3 a, sinngemäß.
(8)Absatz 8Die Größe der Beschleunigungsgebiete ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet eingerichtet werden soll. Die Gebiete müssen in Summe eine erhebliche Größe aufweisen, die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) beizutragen.Die Größe der Beschleunigungsgebiete ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet eingerichtet werden soll. Die Gebiete müssen in Summe eine erhebliche Größe aufweisen, die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) beizutragen.
(9)Absatz 9Die Pläne gemäß Abs. 3 sind insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans im Sinn von Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 1 – 77 („Governance-Verordnung“) regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.Die Pläne gemäß Absatz 3, sind insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans im Sinn von Artikel 3 und Artikel 14, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, Sitzung 1 – 77 („Governance-Verordnung“) regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.
(10)Absatz 10Der Magistrat hat die Entwürfe der Pläne gemäß Abs. 3 unter Anschluss des Umweltberichts durch sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und in einem der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit der Einladung zu übermitteln, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, dazu Stellung zu nehmen. Für das Verfahren bei der Festsetzung und Abänderung der Pläne gemäß Abs. 3 gelten § 2 Abs. 6, Abs. 7 erster Satz, Abs. 8 und Abs. 9 sinngemäß.Der Magistrat hat die Entwürfe der Pläne gemäß Absatz 3, unter Anschluss des Umweltberichts durch sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und in einem der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit der Einladung zu übermitteln, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, dazu Stellung zu nehmen. Für das Verfahren bei der Festsetzung und Abänderung der Pläne gemäß Absatz 3, gelten Paragraph 2, Absatz 6,, Absatz 7, erster Satz, Absatz 8 und Absatz 9, sinngemäß.
In Kraft seit 22.10.2025 bis 31.12.9999
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