§ 2b BO für Wien Energieraumpläne

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Energieraumpläne dienen der geordneten, vorausschauenden und nachhaltigen Gestaltung und Entwicklung der Energiebereitstellung für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Wien und der Nutzung dieser Energiebereitstellungen, insbesondere von klimaschonenden Energieträgern (erneuerbare Energieträger, Abwärmenutzung und Fernwärme). Sie sind Verordnungen. Ihre Festsetzung und Abänderung beschließt der Gemeinderat. Jede Beschlussfassung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Danach kann jedermann die Ausfolgung der Beschlüsse und der dazugehörigen Planbeilagen verlangen.
  2. (2)Absatz 2,Energieraumpläne können für ein Gebiet erlassen werden, wenn in diesem Gebiet bereits eine Fernwärmeinfrastruktur gemäß § 118b Abs. 2 Z 3 oder § 118c Abs. 2 Z 3 verfügbar oder ausreichend technische Kapazität für eine Erweiterung der Fernwärmeinfrastruktur vorhanden ist und zumindest eine weitere der in § 118b Abs. 2 oder § 118c Abs. 2 genannten Energieformen unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, festgelegten Ziele realisierbar ist. In diesem Gebiet sind für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Neubauten nur die in § 118b Abs. 2 genannten Energieformen zulässig.Energieraumpläne können für ein Gebiet erlassen werden, wenn in diesem Gebiet bereits eine Fernwärmeinfrastruktur gemäß Paragraph 118 b, Absatz 2, Ziffer 3, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, Ziffer 3, verfügbar oder ausreichend technische Kapazität für eine Erweiterung der Fernwärmeinfrastruktur vorhanden ist und zumindest eine weitere der in Paragraph 118 b, Absatz 2, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, genannten Energieformen unter Berücksichtigung der in Paragraph eins, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, festgelegten Ziele realisierbar ist. In diesem Gebiet sind für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Neubauten nur die in Paragraph 118 b, Absatz 2, genannten Energieformen zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Energieraumpläne können auch Beschränkungen der zulässigen Treibhausgasemissionen aus Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen vorsehen.
  4. (3a)Absatz 3 a,Darüber hinaus können in Energieraumplänen Gebiete ausgewiesen werden, in denen Fernwärme vorhanden oder der Ausbau bis zu einem mit Verordnung festzulegenden Zeitpunkt vorgesehen ist.
  1. 1.Ziffer einssie unterliegt einer gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Preisregelung,
  2. 2.Ziffer 2sie verfügt über die zur Versorgung des auszuweisenden Gebietes erforderliche Kapazität und
  3. 3.Ziffer 3es handelt sich um ein effizientes Fernwärmesystem gemäß § 5 WERUG 2020.es handelt sich um ein effizientes Fernwärmesystem gemäß Paragraph 5, WERUG 2020.
  1. (4)Absatz 4,Bei der Festsetzung und Abänderung der Energieraumpläne ist auf die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele sowie auf Planungen und auf Maßnahmen des Bundes, anderer Länder sowie der benachbarten Gemeinden Bedacht zu nehmen. Abänderungen dürfen nur aus wichtigen Rücksichten vorgenommen werden. Diese liegen insbesondere vor, wenn bedeutende Gründe, vor allem auf Grund von Änderungen der natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, technologischen oder infrastrukturellen Gegebenheiten für eine Abänderung sprechen, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine nunmehr andere Bewertung einzelner Ziele, auf die bei der Festsetzung und Abänderung der Energieraumpläne Bedacht zu nehmen ist.Bei der Festsetzung und Abänderung der Energieraumpläne ist auf die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziele sowie auf Planungen und auf Maßnahmen des Bundes, anderer Länder sowie der benachbarten Gemeinden Bedacht zu nehmen. Abänderungen dürfen nur aus wichtigen Rücksichten vorgenommen werden. Diese liegen insbesondere vor, wenn bedeutende Gründe, vor allem auf Grund von Änderungen der natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, technologischen oder infrastrukturellen Gegebenheiten für eine Abänderung sprechen, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine nunmehr andere Bewertung einzelner Ziele, auf die bei der Festsetzung und Abänderung der Energieraumpläne Bedacht zu nehmen ist.
  2. (5)Absatz 5,Für das Verfahren bei der Festsetzung und Abänderung der Energieraumpläne gilt § 2 Abs. 1, 5, 6, 7, 8 und 9 sinngemäß.Für das Verfahren bei der Festsetzung und Abänderung der Energieraumpläne gilt Paragraph 2, Absatz eins, 5, 6, 7, 8 und 9 sinngemäß.
  3. (6)Absatz 6,Bei der Erstellung von Energieraumplänen hat der Magistrat als Grundlagen die natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, technologischen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu erheben und auf Pläne gemäß § 4 WERUG 2020 Bedacht zu nehmen.Bei der Erstellung von Energieraumplänen hat der Magistrat als Grundlagen die natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, technologischen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu erheben und auf Pläne gemäß Paragraph 4, WERUG 2020 Bedacht zu nehmen.
  4. (7)Absatz 7,Der Magistrat kann im Rahmen der Erhebungen gemäß Abs. 6 die folgenden Daten verarbeiten:Der Magistrat kann im Rahmen der Erhebungen gemäß Absatz 6, die folgenden Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsGebäudedaten, Adressdaten von Gebäuden und Daten zu Baubewilligungsverfahren für Neubauten, die nach dem 1.1.2017 bewilligt wurden,
    2. 2.Ziffer 2Daten zur Lage des Gasanschlusses und dem Zeitpunkt der Herstellung des aktiven Anschlusspunktes des Gebäudes,
    3. 3.Ziffer 3Daten zur Lage des Fernwärmeanschlusses und dem Zeitpunkt der Herstellung des aktiven Anschlusspunktes des Gebäudes,
    4. 4.Ziffer 4Daten aus dem Zentralen Leitungskataster,
    5. 5.Ziffer 5Angaben zu den Qualitätskriterien gemäß Abs. 3a.Angaben zu den Qualitätskriterien gemäß Absatz 3 a,
In Kraft seit 17.07.2026 bis 31.12.9999
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