§ 9 BO 1994

BO 1994 - Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zusammen. Weitere Mitglieder können im Einvernehmen zwischen der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt werden.

(2) Die Feststellung der Kenntnisse kann sowohl schriftlich, elektronisch als auch mündlich erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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