§ 19 BO 1994

BO 1994 - Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Dem Lenker eines Omnibusses und dem mitfahrenden Ersatzlenker ist untersagt, während der Fahrt zu rauchen. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Omnibussen (§ 17 Abs. 3 und 4) das Rauchen nicht gestattet.

(3) Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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